Synopse aller Änderungen des ZollVG am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 8 des 2. FVGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZollVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zeitliche Beschränkung der Ein- und Ausfuhr


(1) Waren, die auf Zollstraßen zu befördern sind, dürfen nur während der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie in die oder aus den Freizonen des Kontrolltyps I verbracht werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Von der Beschränkung des Absatzes 1 befreit sind der Seeverkehr, der Postverkehr, der Reiseverkehr, der fahrplanmäßige Personenschiffsverkehr auf Binnengewässern und der öffentliche fahrplanmäßige Kraftfahrzeugverkehr. Außerdem kann die zuständige Oberfinanzdirektion weitere Ausnahmen und Erleichterungen zulassen, soweit es die Umstände erfordern und die Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(Text neue Fassung)

(2) Von der Beschränkung des Absatzes 1 befreit sind der Seeverkehr, der Postverkehr, der Reiseverkehr, der fahrplanmäßige Personenschiffsverkehr auf Binnengewässern und der öffentliche fahrplanmäßige Kraftfahrzeugverkehr. Außerdem kann das zuständige Hauptzollamt weitere Ausnahmen und Erleichterungen zulassen, soweit es die Umstände erfordern und die Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Grenznaher Raum


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der grenznahe Raum erstreckt sich am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, von der seewärtigen Begrenzung des Zollgebiets der Gemeinschaft an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung den grenznahen Raum auszudehnen, soweit die zollamtliche Überwachung dies erfordert.

(2) Zollbedienstete dürfen im grenznahen Raum Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befahren. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß Grundstückseigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an Einfriedungen Durchlässe oder Übergänge einrichten oder Wassergräben überbrücken. Das Hauptzollamt kann darüber hinaus auf eigene Kosten Grenzpfade, Durchlässe, Übergänge oder Brücken einrichten oder verbessern.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für den grenznahen Raum durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Zollbelange



(1) 1 Der grenznahe Raum erstreckt sich am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, von der seewärtigen Begrenzung des Zollgebiets der Gemeinschaft an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern. 2 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung den grenznahen Raum auszudehnen, soweit die zollamtliche Überwachung dies erfordert.

(2) 1 Zollbedienstete dürfen im grenznahen Raum Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befahren. 2 Das Hauptzollamt kann verlangen, daß Grundstückseigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an Einfriedungen Durchlässe oder Übergänge einrichten oder Wassergräben überbrücken. 3 Das Hauptzollamt kann darüber hinaus auf eigene Kosten Grenzpfade, Durchlässe, Übergänge oder Brücken einrichten oder verbessern.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann für den grenznahen Raum durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Zollbelange

1. das Feilbieten und Ankaufen von Waren im Reisegewerbe verbieten oder beschränken,

2. anordnen, daß Weidevieh gekennzeichnet und über seinen Bestand Buch geführt wird.

vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Oberfinanzdirektionen übertragen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung Binnengewässer, die von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft her zu Wasser zugänglich sind, ihre Inseln und ihr Ufergelände, Zollflugplätze, verkehrsrechtlich zugelassene Flugplätze sowie den um die Freizonen des Kontrolltyps I gelegenen Bereich in einer für die wirksame Überwachung erforderlichen Ausdehnung der Grenzaufsicht unterwerfen. Für ein solches Gebiet gelten die Absätze 2 und 3 sowie § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 5 entsprechend.



2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Hauptzollämter übertragen.

(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung Binnengewässer, die von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft her zu Wasser zugänglich sind, ihre Inseln und ihr Ufergelände, Zollflugplätze, verkehrsrechtlich zugelassene Flugplätze sowie den um die Freizonen des Kontrolltyps I gelegenen Bereich in einer für die wirksame Überwachung erforderlichen Ausdehnung der Grenzaufsicht unterwerfen. 2 Für ein solches Gebiet gelten die Absätze 2 und 3 sowie § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 5 entsprechend.




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