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Synopse aller Änderungen des ZollVG am 20.06.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juni 2015 durch Artikel 2 des GVVG-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZollVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.06.2015 geltenden Fassung
ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 12.06.2015 BGBl. I S. 926
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Aufgaben der Zollverwaltung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaften (Zollgebiet der Gemeinschaft) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 167 Abs. 3 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Freizonen des Kontrolltyps I) wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Zollkodex im Sinne dieses Gesetzes ist die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Zollkodex-Durchführungsverordnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2003 der Kommission vom 21. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 134 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaften (Zollgebiet der Gemeinschaft) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 167 Abs. 3 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Freizonen des Kontrolltyps I) wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. 2 Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts. 3 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. 4 Zollkodex im Sinne dieses Gesetzes ist die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. 5 Zollkodex-Durchführungsverordnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2003 der Kommission vom 21. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 134 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes wird zollamtlich überwacht.

(3) Die zollamtliche Überwachung sichert darüber hinaus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkungen).

vorherige Änderung nächste Änderung

(3a) Der Verkehr mit Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1889/ 2005 auf nationales Recht verweist, gelten die Bestimmungen zur Überwachung des innergemeinschaftlichen Bargeldverkehrs entsprechend, soweit in diesem Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. Zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung und Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 377 bis 380 der Abgabenordnung sowie des Betruges zu Lasten der Sozialleistungsträger nach § 263 des Strafgesetzbuches beziehungsweise der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach § 404 Absatz 2 Nummer 26 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 63 Absatz 1 Nummer 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 4, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung das Verbringen von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. Dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 3 sind Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes und § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Schecks, Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine sowie elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 14 des Kreditwesengesetzes.

(3b) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Beamte der Bundespolizei damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach Absatz 3a Satz 3 bei Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei wahrzunehmen. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde Beamte der Polizeien der Länder Bayern, Bremen und Hamburg damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach Absatz 3a Satz 3 wahrzunehmen, soweit das Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes im Sinne von § 2 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes mit eigenen Kräften wahrnimmt.



(3a) 1 Der Verkehr mit Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. 2 Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1889/ 2005 auf nationales Recht verweist, gelten die Bestimmungen zur Überwachung des innergemeinschaftlichen Bargeldverkehrs entsprechend, soweit in diesem Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. 3 Zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, der Terrorismusfinanzierung nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung und Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 377 bis 380 der Abgabenordnung sowie des Betruges zu Lasten der Sozialleistungsträger nach § 263 des Strafgesetzbuches beziehungsweise der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach § 404 Absatz 2 Nummer 26 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 63 Absatz 1 Nummer 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 4, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung das Verbringen von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. 4 Dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 3 sind Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes und § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Schecks, Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine sowie elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 14 des Kreditwesengesetzes.

(3b) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Beamte der Bundespolizei damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach Absatz 3a Satz 3 bei Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei wahrzunehmen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde Beamte der Polizeien der Länder Bayern, Bremen und Hamburg damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach Absatz 3a Satz 3 wahrzunehmen, soweit das Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes im Sinne von § 2 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes mit eigenen Kräften wahrnimmt.

(3c) Die Zollfahndungsämter haben unabhängig von ihrer Zuständigkeit nach § 208 Abs. 1 der Abgabenordnung die Aufgaben, die international organisierte Geldwäsche sowie damit in Zusammenhang stehende Straftaten, soweit diese in Verbindung mit dem Wirtschaftsverkehr mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stehen, zu erforschen und zu verfolgen.

(4) Die Zollverwaltung erfüllt im übrigen die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind.



§ 12a Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), erforderliche Anmeldung muss schriftlich im Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise erfolgen. Die §§ 2 und 4 gelten entsprechend.

(2) Auf Verlangen der Zollbediensteten haben Personen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und Wert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen. Institute im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung und ihre Beauftragten sind von den Verpflichtungen nach Satz 1 ausgenommen.

(3) Zur Ermittlung des Sachverhaltes nach den Absätzen 1 und 2 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet § 10 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Ist es zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder aussichtslos wäre.

(4) Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der Geldwäsche verbracht werden, das Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzudecken. Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Diese Frist kann durch Entscheidung eines Richters einmalig bis zu einem Monat verlängert werden. Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind von der Sicherstellung unverzüglich zu unterrichten.

(4a) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, verbracht werden. Dies ist in der Regel insbesondere dann der Fall, wenn sich Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Besitz oder Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen befinden, deren Name auf einer Liste nach



(1) 1 Die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), erforderliche Anmeldung muss schriftlich im Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise erfolgen. 2 Die §§ 2 und 4 gelten entsprechend.

(2) 1 Auf Verlangen der Zollbediensteten haben Personen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und Wert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen. 2 Institute im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung und ihre Beauftragten sind von den Verpflichtungen nach Satz 1 ausgenommen.

(3) 1 Zur Ermittlung des Sachverhaltes nach den Absätzen 1 und 2 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. 2 Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet § 10 Abs. 1 entsprechende Anwendung. 3 Ist es zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder aussichtslos wäre.

(4) 1 Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der Geldwäsche verbracht werden, das Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzudecken. 2 Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 3 Diese Frist kann durch Entscheidung eines Richters einmalig bis zu einem Monat verlängert werden. 4 Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung. 5 Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. 6 Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind von der Sicherstellung unverzüglich zu unterrichten.

(4a) 1 Absatz 4 gilt entsprechend, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der Terrorismusfinanzierung nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, verbracht werden. 2 Dies ist in der Regel insbesondere dann der Fall, wenn sich Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Besitz oder Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen befinden, deren Name auf einer Liste nach

a) Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) oder

b) Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. EG Nr. L 139 S. 9)

in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde, es sei denn, von den zuständigen nationalen Behörden wurde eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erteilt.

vorherige Änderung

(5) Die zuständigen Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3a und nach den Absätzen 1 bis 4a erforderlich ist, personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln stehen, ist nur zulässig, soweit Tatsachen auf einen in § 1 Absatz 3a Satz 3 oder Absatz 4a bezeichneten Verstoß schließen lassen. Die Zollbehörden können diese Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und die Verwaltungsbehörde nach § 31a Abs. 4 und § 31b Abs. 3, die nach § 31a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Abgabenordnung zuständigen Sozialleistungsträger sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre Kenntnis von Bedeutung sein kann zur Durchführung



(5) 1 Die zuständigen Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3a und nach den Absätzen 1 bis 4a erforderlich ist, personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. 2 Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln stehen, ist nur zulässig, soweit Tatsachen auf einen in § 1 Absatz 3a Satz 3 oder Absatz 4a bezeichneten Verstoß schließen lassen. 3 Die Zollbehörden können diese Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und die Verwaltungsbehörde nach § 31a Abs. 4 und § 31b Abs. 3, die nach § 31a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Abgabenordnung zuständigen Sozialleistungsträger sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist. 4 Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre Kenntnis von Bedeutung sein kann zur Durchführung

1. eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen,

2. eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat,

3. eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder

4. eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen.

(6) Für Streitigkeiten wegen Maßnahmen nach Absätze 2, 3, 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5 ist der Finanzrechtsweg gegeben.