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Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin (DestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.01.1981 BGBl. I S. 109
Geltung ab 01.08.1981; FNA: 806-21-1-87 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Destillateur/Destillateurin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

2.
Umweltschutz,

3.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,

4.
Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,

5.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

6.
Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,

7.
Kontrollieren der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen,

8.
Herstellen von Halbfabrikaten,

9.
Herstellen von Spirituosen,

10.
Lagern der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen,

11.
Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituosen,

12.
Abfüllen von Spirituosen.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Wiegen und Messen von Rohstoffen und Halbfabrikaten,

2.
Vorbereiten und Bedienen von Pumpen und Mischgefäßen sowie Aufguß- und Schichtenfiltern,

3.
Bestimmen gebräuchlicher Fruchtsäfte und Früchte,

4.
Bestimmen des Alkoholgehalts in extraktfreien Erzeugnissen,

5.
Herstellen von Zuckerlösungen unterschiedlicher Konzentration,

6.
Zusammenstellen einfacher Rezepturen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Aufbau und Arbeitsweise von Pumpen und Mischgefäßen,

2.
Arbeitsprinzip von Wäge- und Meßeinrichtungen,

3.
Art, Herkunft und Verarbeitung der nichtalkoholischen Rohstoffe,

4.
Alkoholgewinnung aus stärke- und zuckerhaltigen Rohstoffen,

5.
Lagerung von Drogen, Früchten und Zucker,

6.
Ausführung der Mazeration und Perkolation,

7.
produktbezogene Rechtsvorschriften,

8.
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,

9.
Mischungsberechnung,

10.
Prozentrechnung.

Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Bestimmen der handelsüblichen Rohstoffe und Halbfabrikate,

2.
Kontrollieren von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Spirituosen,

3.
Herstellen von Halbfabrikaten,

4.
Herstellen von Spirituosen,

5.
Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituosen,

6.
Abfüllen von Spirituosen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwendung der Rohstoffe und Halbfabrikate,

b)
Arbeitsweise der technischen Einrichtungen für die Herstellung von Halbfabrikaten und Spirituosen,

c)
Herstellung von Halbfabrikaten und Spirituosen,

d)
Klärung und Filtration von Halbfabrikaten und Spirituosen,

e)
Lagerung von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Spirituosen,

f)
Qualitätsmerkmale handelsüblicher Spirituosen,

g)
produktbezogene Rechtsvorschriften,

h)
Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,

i)
betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Berechnung von Rezepturen einschließlich des Extraktgehalts und der Kontraktion,

b)
Aufstärkungs- und Herabsetzungsberechnung,

c)
Schwundberechnung,

d)
Gewichts-, Volumen- und Alkoholberechnung anhand vorgegebener Tabellen;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Destillateur, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin



(siehe BGBl. I 1981 S. 109ff)