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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik (SüßwTFKrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.10.1980 BGBl. I S. 1911; aufgehoben durch § 9 V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 444
Geltung ab 12.10.1980; FNA: 806-21-1-83 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Süßwarentechnik wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Im dritten Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Konfekt,

2.
Schokolade,

3.
Zuckerwaren,

4.
Dauerbackwaren

gewählt werden.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

2.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

3.
Hygiene,

4.
Umweltschutz,

5.
Bedienen von Maschinen und Anlagen,

6.
Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen,

7.
Herstellen von Roh- und Fertigmassen,

8.
Bearbeiten von Roh- und Fertigmassen,

9.
Verpacken von Fertigprodukten,

10.
Lagern der Waren.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Konfekt:

Herstellen von Konfekt;

2.
in der Fachrichtung Schokolade:

Herstellen von Schokolade;

3.
in der Fachrichtung Zuckerwaren:

Herstellen von Zuckerwaren;

4.
in der Fachrichtung Dauerbackwaren:

Herstellen von Dauerbackwaren und Knabberartikeln.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen,

2.
Verändern von Rohmassen durch Zugabe struktur- und geschmacksbestimmender Stoffe,

3.
Vorbereiten von Einlagen und Füllungen,

4.
Inbetriebnehmen einer Produktionsmaschine,

5.
Reinigen und Pflegen der Geräte und Maschinen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Beschreiben von Roh- und Zusatzstoffen,

2.
Beschreiben von Verpackungsmaterialien und Verpackungstechniken,

3.
Erklären der Veränderungen bei der Lagerung von Waren auf Grund äußerer Einflüsse,

4.
Grundrechenarten,

5.
Mischungsrechnen.

Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in der vereinbarten Fachrichtung in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
in der Fachrichtung Konfekt:

a)
Herstellen eines Sortiments von fünf Pralinenartikeln in unterschiedlicher Verarbeitung,

b)
Fertigen einer Pralinensorte nach eigener Rezeptur;

2.
in der Fachrichtung Schokolade:

a)
Herstellen einer massiven Schokolade und eines Hohlkörpers,

b)
Füllen von Hohlkörpern mit Nugat und nugatähnlichen Massen;

3.
in der Fachrichtung Zuckerwaren:

a)
Herstellen gefüllter Hartkaramellen,

b)
Herstellen von Weichkaramellen;

4.
in der Fachrichtung Dauerbackwaren:

a)
Herstellen von 2 Dauerbackwaren in unterschiedlicher Verarbeitung,

b)
Herstellen von 2 Knabberartikeln in unterschiedlicher Verarbeitung.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen,

b)
Herstellen von Roh- und Fertigmassen,

c)
Beschreiben von Maschinen und Anlagen,

d)
Beschreiben eines Produktionsablaufs,

e)
Verpacken von Fertigprodukten,

f)
Hygiene,

g)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Prozentrechnen,

b)
rezeptbezogenes Rechnen;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, insbesondere für die Ausbildungsberufe Bonbonmacher und Konfektmacher, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind nicht mehr anzuwenden.


§ 10 (weggefallen)





§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Süßwarentechnik



(siehe BGBl. 1980 I S. 1914ff)