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§ 2 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 2 Kapitän und Stellvertreter



(1) Kapitän ist der vom Reeder bestellte Führer des Schiffs.

(2) Der Kapitän muß Inhaber eines staatlichen Befähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des Schiffs berechtigt.

(3) Ist ein Kapitän nicht vorhanden oder ist er verhindert, so nimmt der Erste Offizier des Decksdienstes oder der Alleinsteuermann die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns wahr.



 

Zitierungen von § 2 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 131 SeemG Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Stellvertreters des Kapitäns
... der §§ 125 und 126 gelten auch für den Stellvertreter des Kapitäns (§ 2 Abs. ...
§ 133 SeemG Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
... (3) Legt der Kapitän selbst den Einspruch ein, so obliegen seinem Stellvertreter (§ 2 Abs. 3) die Aufgaben nach den Absätzen 1 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Artikel 3 SeeArbGEG Änderungen sonstiger arbeitsrechtlicher Vorschriften
... die Wörter „oder Kapitäne und Besatzungsmitglieder im Sinne der §§ 2 und 3 des Seemannsgesetzes" gestrichen. (2) § 24 des ...