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§ 3 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 3 Besatzungsmitglieder



Besatzungsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind die Schiffsoffiziere (§ 4), die sonstigen Angestellten (§ 5) und die Schiffsleute (§ 6).

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Zitierungen von § 3 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SeemG Seefahrtbuch
... Wer auf einem Schiff den Dienst als Besatzungsmitglied (§ 3 ) oder eine sonstige Tätigkeit (§ 7) ausüben will, muß ein Seefahrtbuch ...
§ 15 SeemG Verpflichtung zur Musterung
... Kapitän ist verpflichtet, eine Musterung zu veranlassen, wenn ein Besatzungsmitglied (§ 3 ) oder eine sonstige Person (§ 7) den Dienst an Bord antritt (Anmusterung) oder beendet ...
§ 106 SeemG Stellung des Kapitäns
... Der Kapitän ist der Vorgesetzte aller Besatzungsmitglieder (§ 3 ) und der sonstigen an Bord tätigen Personen (§ 7). Ihm steht die oberste ...
§ 141a SeemG Abweichungen vom Musterungserfordernis (vom 08.11.2006)
... oder eine von ihm bestimmte nachgeordnete Behörde kann für Besatzungsmitglieder (§ 3 ) und sonstige Personen (§ 7), die auf Fährschiffen, Fördeschiffen, Schiffen des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Artikel 3 SeeArbGEG Änderungen sonstiger arbeitsrechtlicher Vorschriften
... die Wörter „oder Kapitäne und Besatzungsmitglieder im Sinne der §§ 2 und 3 des Seemannsgesetzes" gestrichen. (2) § 24 des Kündigungsschutzgesetzes ...