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Änderung § 102 Seemannsgesetz vom 08.11.2006

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§ 102 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 102 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 324 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 102 Arbeitsschutzbehörde


(1) Arbeitsschutzbehörde ist unbeschadet der Vorschriften des § 102a die nach Landesrecht für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie hat darüber zu wachen, daß die Arbeitsschutzvorschriften dieses Abschnitts sowie der §§ 138 bis 141 und der auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 7 bis 11, 14 und 15 erlassenen Rechtsverordnungen durchgeführt werden; hierbei arbeitet sie eng mit der See-Berufsgenossenschaft zusammen. Insbesondere prüft und bestätigt sie die Arbeitszeitnachweise nach § 101 Abs. 2 in geeigneten Zeitabständen. Die Prüfungen sollen mindestens in Abständen von drei Jahren erfolgen. Stellt die Arbeitsschutzbehörde auf Grund der Aufzeichnungen oder sonstiger Beweismittel einen Verstoß gegen die Arbeitszeitbestimmungen fest, hat sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sie kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um künftige Verstöße zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsschutzbehörde der Auffassung ist, dass der Verstoß gegen die Arbeitszeitbestimmungen auf eine unzureichende Schiffsbesetzung zurückzuführen ist. In diesem Fall unterrichtet sie unverzüglich die See-Berufsgenossenschaft. Die Länder können mit der See-Berufsgenossenschaft vereinbaren, daß deren technische Aufsichtsbeamte von der Arbeitsschutzbehörde zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben herangezogen werden. Zuständigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Beauftragten der Arbeitsschutzbehörde sind befugt, Schiffe, für die dieses Gesetz gilt, jederzeit zu betreten und in allen Räumen dieser Schiffe diejenigen Prüfungen vorzunehmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Reeder und Kapitän sind verpflichtet, den Beauftragten die Ausübung dieser Befugnisse zu ermöglichen; sie haben die bei der Prüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und sicherzustellen, daß den Beauftragten die Angaben gemacht und die Unterlagen vorgelegt werden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

(Text alte Fassung)

(3) Die Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen regeln durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung einer einheitlichen Aufsicht und das Zusammenwirken der Arbeitsschutzbehörde mit der See-Berufsgenossenschaft. Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Seefischerei betreffen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassen.

(Text neue Fassung)

(3) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regeln durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung einer einheitlichen Aufsicht und das Zusammenwirken der Arbeitsschutzbehörde mit der See-Berufsgenossenschaft. Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Seefischerei betreffen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassen.