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Änderung § 142 Seemannsgesetz vom 08.11.2006

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§ 142 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 142 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 324 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 142 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Schiffsbesetzung, Ausbildung und Befähigungszeugnisse


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen können, vorbehaltlich der Vorschriften in den Absätzen 2 und 3, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen erlassen über

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung können, vorbehaltlich der Vorschriften in den Absätzen 2 und 3, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen erlassen über

1. die Besetzung von Kauffahrteischiffen mit Kapitänen, Schiffsoffizieren, sonstigen Angestellten und Schiffsleuten,

2. deren berufliche und fachliche Ausbildung an Bord und an Land, die Heuerfortzahlung während der Zeit des Berufsschulbesuchs, ihre Eignung in körperlicher, geistiger, moralischer, beruflicher und fachlicher Hinsicht,

3. die erforderlichen Befähigungszeugnisse.

vorherige Änderung nächste Änderung

Rechtsverordnungen nach Nummern 2 und 3 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnungen nach Nummer 1 bis 3 die Seefischerei erfaßt, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassen.



Rechtsverordnungen nach Nummern 2 und 3 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnungen nach Nummer 1 bis 3 die Seefischerei erfaßt, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassen.

(2) (weggefallen)

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker einschließlich der von den Antragstellern für die Abnahme der Prüfungen und die Erteilung von Seefunkzeugnissen zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) erlassen. In der Rechtsverordnung können die Fälligkeit der Kostenansprüche und das Erhebungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden. Die Gebühren dürfen 200 Deutsche Mark für die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen.



(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker einschließlich der von den Antragstellern für die Abnahme der Prüfungen und die Erteilung von Seefunkzeugnissen zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) erlassen. In der Rechtsverordnung können die Fälligkeit der Kostenansprüche und das Erhebungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden. Die Gebühren dürfen 200 Deutsche Mark für die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen.