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Änderung § 13 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 13 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 13 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Rettungsmittel


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Gefahr alle auf einer Plattform anwesenden Personen diese sofort verlassen und Verunglückte aus dem Wasser geborgen werden können. Hierfür hat er dem Stand der Technik entsprechende Rettungsmittel bereitzustellen. Überlebensfahrzeuge müssen in einer solchen Anzahl vorhanden sein, daß sie alle auf der Plattform anwesenden Personen auch dann noch aufnehmen können, wenn die Hälfte dieser Fahrzeuge bei Störfällen unbrauchbar wird oder nicht erreichbar ist; auf der Plattform vorhandene Rettungsflöße dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.

(2) Die Rettungsmittel hat der Unternehmer so anzubringen und zu verteilen, daß sie bei Gefahr schnell und sicher zu erreichen sind und bestimmungsgemäß benutzt werden können. Er hat sie zu warten und mindestens monatlich auf Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.

(3) Auf ständig belegten Plattformen hat der Unternehmer jeweils in monatlichen Abständen mit den Beschäftigten Übungen durchzuführen, wie sie sich im Seenot- und Gefahrenfall richtig zu verhalten haben. Rettungsboote und Rettungskapseln müssen bei den Übungen mindestens einmal vierteljährlich mit der ihnen zugeteilten Besatzung ausgesetzt und im Wasser manövriert werden.