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Änderung § 20 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 20 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 20 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Überwachung des Bohrlochverlaufs, Bohrbericht


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei den Bohrungen nach § 19 Abs. 1 hat der Unternehmer den Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen. Darüber hinaus hat er den planmäßigen Verlauf der Bohrungen durch Richtungs- und Neigungsmessungen zu überwachen. Art, Häufigkeit und Abstand der hierfür durchzuführenden Messungen hat er nach der Art der Bohrung, der geplanten Ablenkung sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen geologischen und sonstigen betrieblichen Verhältnisse festzulegen.

(2) Die durchbohrten Gebirgsschichten hat der Unternehmer geologisch zu bestimmen; dabei sind wasserführende Schichten als solche zu erfassen. Proben der erschlossenen Gebirgsschichten hat er mindestens bis zur Beendigung der Bohrarbeiten aufzubewahren.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bohrungen nutzbare Lagerstätten und Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflussen. Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, hat er angebohrte nutzbare Lagerstätten oder Wasserhorizonte sowie deren hangende und liegende Schichten zu erkunden. Die Ergebnisse nach Satz 2 hat er der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) Beim Niederbringen einer jeden Bohrung hat der Unternehmer über deren Verlauf sowie über alle für die Fortführung der Bohrarbeiten oder für eine spätere Verwendung der Bohrung sicherheitlich bedeutsamen Betriebsvorgänge und -maßnahmen arbeitstäglich Aufzeichnungen (Bohrberichte) zu führen. Diese hat er bei den für die Gewinnung von Erdöl oder Erdgas genutzten Bohrungen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme als Gewinnungs- oder Hilfsbohrung, bei allen anderen Bohrungen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Verfüllung hinaus aufzubewahren.