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Änderung § 42 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 42 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 42 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Sicherheitliche Unterlagen


(Text neue Fassung)

§ 42 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die für den Betrieb und die Überwachung der Betriebsanlagen und -einrichtungen erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen hat der Unternehmer auf dem jeweils neuesten Stand übersichtlich bereitzuhalten und den verantwortlichen Personen sowie den mit der Bedienung, Überwachung oder Prüfung betrauten Personen im jeweils erforderlichen Umfang zugänglich zu machen. Zu den erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen nach Satz 1 zählen insbesondere:

1. die Genehmigungen, allgemeinen Zulassungen oder sonstigen Eignungsbescheinigungen von Plattformen, Bohranlagen und Kranen sowie die diesen Genehmigungen, Zulassungen oder Eignungsbescheinigungen zugrunde liegenden Übersichtszeichnungen, Beschreibungen, rechnerischen Nachweise, Ausrüstungsverzeichnisse und Montageanleitungen, bei beweglichen Plattformen und umsetzbaren Bohranlagen auch Angaben über Ort und Zeit eines jeden Einsatzes,

2. die Übersichtsschaltpläne von elektrischen Starkstromanlagen und die erforderlichen Nachweise der Kurzschlußfestigkeit, die Schaltpläne von Sicherheitsstromkreisen und von sonstigen für Sicherheitsfunktionen wichtigen Stromkreisen sowie Verzeichnisse über die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel einschließlich deren Baumusterprüfbescheinigungen, Herstellerbescheinigungen und Instandsetzungsbescheinigungen,

3. die Bohrlochbilder von Gewinnungs- und Hilfsbohrungen, deren Ausrüstungspläne und die Verzeichnisse aller wesentlichen Ausrüstungsteile mit zugehörigen Werkstoffangaben sowie Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an den Bohrungen durchgeführten Arbeiten,

4. die Verlegepläne von Rohrleitungen mit Verzeichnissen der für ihren Bau verwendeten Rohre, Formstücke, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen einschließlich der zugehörigen Werkstoffangaben, Lieferbescheinigungen und Ergebnisse der Schweißnahtprüfungen,

5. die Berichte und Nachweise über die Ergebnisse der nach § 40 durchzuführenden Prüfungen,

6. die Aufzeichnungen über die Beseitigung der bei den Prüfungen oder aus anderem Anlaß festgestellten Schäden oder Mängel, insbesondere über Schweiß- und sonstige Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen von Plattformen und Bohranlagen,

7. die Aufzeichnungen über die beim Betrieb der jeweiligen Betriebsanlagen und -einrichtungen aufgetretenen besonderen Vorkommnisse und damit im Zusammenhang getroffene Maßnahmen.