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Bergverordnung für den Festlandsockel (Festlandsockel-Bergverordnung - FlsBergV)

V. v. 21.03.1989 BGBl. I S. 554; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 750-15-8 Bergbau
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Eingangsformel



Auf Grund der §§ 65, 66 und 67 Nr. 1 und 8 sowie des § 68 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) wovon § 68 Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit

-
dem Bundesminister für Verkehr, soweit Vorschriften auf § 66 Satz 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes beruhen oder Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundesberggesetzes betreffen,

-
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, soweit auf den §§ 65 und 66 Satz 1 Nr. 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Bundesberggesetzes beruhende Vorschriften Fragen des Arbeitsschutzes betreffen,

-
den Bundesministern für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, soweit Vorschriften auf § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 8 des Bundesberggesetzes beruhen,

verordnet.


1. Abschnitt Anwendungsbereich

§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung



Diese Verordnung gilt für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des Festlandsockels.


2. Abschnitt (aufgehoben)

§§ 2 bis 18 (aufgehoben)


§§ 2 bis 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





3. Abschnitt (aufgehoben)

§§ 19 bis 25 (aufgehoben)


§§ 19 bis 25 hat 1 frühere Fassung





4. Abschnitt Besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres einschließlich des Meeresgrundes

§§ 26 bis 31 (aufgehoben)


§§ 26 bis 31 hat 1 frühere Fassung





§ 32 Störfallpläne



Der Unternehmer hat für jede Plattform einen Störfallplan aufzustellen und veränderten betrieblichen Verhältnissen umgehend anzupassen. Der Plan muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
ein Verzeichnis über

a)
die für die Reinhaltung des Meeres einschließlich des Meeresgrundes wichtigen betrieblichen Einrichtungen, Geräte und Mittel sowie die Fristen für ihre Zustands- und Funktionsprüfungen,

b)
die für die einzelnen Einsatzfälle zu verwendenden technischen Geräte und Mittel sowie die bei unterschiedlichen Störfällen zu treffenden Maßnahmen,

c)
die zur Behebung von Störfällen bereitstehenden Personen, deren fachliche Qualifikation und deren Rufbereitschaft,

d)
die Möglichkeiten zur Lagerung, Beseitigung und Verwendung von aufgenommenem Öl oder von Rückständen,

2.
Einzelheiten über Art, Umfang und zeitliche Abstände von Störfallübungen,

3.
Anweisungen über die Hinzuziehung betrieblicher und anderer Stellen bei Störfällen und die Zusammenarbeit mit diesen Stellen,

4.
ein Verzeichnis der Stellen, die innerhalb und außerhalb des Unternehmens über Störfälle zu unterrichten sind, sowie eine Anweisung über die Art der Unterrichtung und die für eine Meldung wesentlichen Daten,

5.
Nachweise über die Vornahme und den Befund der Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe a und über die Durchführung der Störfallübungen nach Nummer 2.


§§ 33 und 34 (aufgehoben)


§§ 33 und 34 hat 1 frühere Fassung





5. Abschnitt (aufgehoben)

§§ 35 bis 39 (aufgehoben)


§§ 35 bis 39 hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert





6. Abschnitt Schlußvorschriften

§ 40 Prüfung von Betriebsanlagen und -einrichtungen



(1) Der Unternehmer hat Plattformen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung sowie regelmäßig entsprechend den in der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung festgelegten Fristen und Maßgaben prüfen zu lassen. Bewegliche Plattformen hat er über die Prüfungen nach Satz 1 hinaus vor ihrer Wiederinbetriebnahme nach einem Ortswechsel oder einem Umsetzen auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit prüfen zu lassen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1.
elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen,

2.
Dampfkesselanlagen, Verdichter und Druckbehälter,

3.
Rettungsmittel, Feuerlöscheinrichtungen, Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte, Ausrüstungen für Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern,

4.
Bohranlagen, Krane und andere kraftbetriebene Hebezeuge,

5.
Betriebsanlagen und -einrichtungen zur Lagerung brennbarer oder wassergefährdender Flüssigkeiten und zur Reinigung von Bohrklein sowie von Abwässern aus sanitären Einrichtungen und Speiseräumen,

6.
Rohrleitungen für gefährliche Gase oder Flüssigkeiten,

7.
Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben und Abfangen von Gestänge und Rohren,

8.
Absperreinrichtungen sowie Druckentlastungseinrichtungen an niederzubringenden Bohrungen,

9.
Bohrlochverschlüsse, Einrichtungen zur Druckbehandlung sowie die übrigen Sicherheitseinrichtungen an Gewinnungsbohrungen oder Hilfsbohrungen sowie

10.
andere Betriebsanlagen und -einrichtungen, die den unter den Nummern 1 bis 9 aufgeführten nach Art und sicherheitlicher Bedeutung vergleichbar sind,

soweit sie nicht in der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung der Plattform erfaßt sind.

(3) Unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen und betrieblichen Einsatzverhältnisse der zu prüfenden Betriebsanlagen und -einrichtungen und ihrer jeweiligen Bedeutung für die ordnungsgemäße und sichere Führung des Betriebes hat der Unternehmer, soweit hierzu nicht in einer Genehmigung oder allgemeinen Zulassung nach § 10 Abs. 1, 2 oder 4 oder in den Plänen nach § 14 Abs. 8 oder § 18 Abs. 3 Einzelheiten geregelt sind, in einem Plan festzulegen

1.
Art und Umfang der Prüfungen für die Betriebsanlagen und -einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2,

2.
die jeweiligen Fristen für regelmäßig durchzuführende Prüfungen einschließlich der Druckproben und

3.
von welchen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen oder besonders zu bestimmenden verantwortlichen Personen die jeweiligen Prüfungen vorzunehmen sind.

(4) Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme einer Betriebsanlage oder -einrichtung nur unterbrochen, wenn eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müßte. In diesen Fällen ist die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. Der Zeitpunkt der Prüfung nach Satz 2 ist maßgebend für den Lauf der weiteren Fristen.

(5) Über die Durchführung und die Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 hat der Unternehmer schriftliche Nachweise zu führen und mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Prüfberichte von Sachverständigen hat er der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.


§§ 41 bis 49 (aufgehoben)


§§ 41 bis 49 hat 1 frühere Fassung





Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.