§ 16 - Aktiengesetz (AktG)

§ 16 In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen


§ 16 wird in 19 Vorschriften zitiert

(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.

(2) 1Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. 2Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. 3Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.

(3) 1Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. 2Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.

(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.

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Zitierungen von § 16 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 AktG Verbundene Unternehmen
... zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 ), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), ...
§ 19 AktG Wechselseitig beteiligte Unternehmen
... einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 . (2) Gehört einem wechselseitig beteiligten Unternehmen an dem anderen Unternehmen ...
§ 20 AktG Mitteilungspflichten (vom 03.01.2018)
... die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 . (2) Für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 rechnen zu den Aktien, die dem ... schriftlich mitzuteilen. (4) Sobald dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung ( § 16 Abs. 1 ) gehört, hat es auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. ...
§ 21 AktG Mitteilungspflichten der Gesellschaft (vom 03.01.2018)
... die Feststellung, ob der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 sinngemäß. (2) Sobald der Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 ... 1, Abs. 4 sinngemäß. (2) Sobald der Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung ( § 16 Abs. 1 ) an einem anderen Unternehmen gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die ...
§ 327a AktG Übertragung von Aktien gegen Barabfindung
... Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2 und 4 ...
§ 328 AktG Beschränkung der Rechte
... das Recht auf neue Aktien bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. § 16 Abs. 4 ist anzuwenden. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn das ...
 
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Zitat in folgenden Normen

D-Markbilanzgesetz (DMBilG)
neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
§ 19 DMBilG Anhang
... gedeckter Fehlbetrag dieser Unternehmen anzugeben; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; 10. Rückstellungen, die ...

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3162
§ 20 ÜAnlG Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen
... Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Satz 1 gehören Unternehmen nach den §§ 16 und 17 des Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen, an denen das Unternehmen, dem die ...

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 271 HGB Beteiligungen. Verbundene Unternehmen (vom 22.06.2023)
... aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten. Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt ...

HNS-Gesetz (HNSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
§ 7 HNSG Mitteilung der Mengen beitragspflichtiger Ladung
... Mehrheit beteiligte Unternehmen sind, bestimmt sich nach dem sinngemäß anzuwendenden § 16 des Aktiengesetzes ...

Nachhaftungsgesetz
Artikel 8 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 127, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676
§ 2 EntsorgNHaftpG Beherrschung eines Betreibers
... Für die Berechnung des Teils der Anteile oder der Stimmrechte gilt § 16 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend. Anteile und Stimmrechte Dritter werden ... Aktiengesetzes entsprechend. Anteile und Stimmrechte Dritter werden entsprechend § 16 Absatz 4 des Aktiengesetzes zugerechnet. (2) Jeder persönlich haftende ...

Ölschadengesetz (ÖlSG)
G. v. 30.09.1988 BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 5 ÖlSG Mitteilung der erhaltenen Ölmengen (vom 03.12.2015)
... beteiligte Unternehmen sind, bestimmt sich nach dem sinngemäß anzuwendenden § 16 des Aktiengesetzes. (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die ...

Vermögensgesetz (VermG)
neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 3 VermG Grundsatz (vom 11.07.2009)
... jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens ...

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 39a WpÜG Ausschluss der übrigen Aktionäre (vom 01.09.2009)
...  (2) Für die Feststellung der erforderlichen Beteiligungshöhe nach Absatz 1 gilt § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend. (3) Die Art der Abfindung hat der Gegenleistung des ...

Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2058; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
§ 9 WSF-DV Auflagen und Bedingungen bei Stabilisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes
... Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 des Aktiengesetzes . (4) Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Artikel 1 BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. (5) Als nachgeordnete Unternehmen ...

Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 08.07.2006 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 ÜbernRLUG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... Für die Feststellung der erforderlichen Beteiligungshöhe nach Absatz 1 gilt § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend. (3) Die Art der Abfindung hat der ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 26 PrüfbV Darstellung der Liquiditätslage
... dieser Unternehmen hält. Für die Berechnung der Beteiligungsquote gilt § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Ausnahmen, die das ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 53d VAG Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht-Versicherungsunternehmen
... Unternehmen, wenn beide Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz (§ 16 des Aktiengesetzes) derselben Person oder Personen ...


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