§ 42 - Aktiengesetz (AktG)

§ 42 Einpersonen-Gesellschaft


§ 42 wird in 3 Vorschriften zitiert

Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen.

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Zitierungen von § 42 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV)
V. v. 30.09.2004 BGBl. I S. 2562; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Anlage HRegGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... € 5004 - der Mitteilung über den alleinigen Aktionär ( § 42 AktG ) 40,00 € 5005 - des Protokolls der Hauptversammlung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 12 EHUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... EUR 5004 - der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) 10,00 EUR 5005 - des Protokolls der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
V. v. 29.11.2010 BGBl. I S. 1731
Artikel 1 2. HRegGebVÄndV
...  5004 - der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) 40,00 € 5005 - des Protokolls der Hauptversammlung ...


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