§ 53a - Aktiengesetz (AktG)

§ 53a Gleichbehandlung der Aktionäre


§ 53a wird in 1 Vorschrift zitiert

Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

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Zitierungen von § 53a AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53a AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 AktG Erwerb eigener Aktien (vom 01.03.2023)
... darf, festlegt. Als Zweck ist der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen. § 53a ist auf Erwerb und Veräußerung anzuwenden. Erwerb und Veräußerung ...


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