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§ 54 - Aktiengesetz (AktG)

§ 54 Hauptverpflichtung der Aktionäre



(1) Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt.

(2) Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen festgesetzt sind, haben die Aktionäre den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen.

(3) 1Der vor der Anmeldung der Gesellschaft eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Konto bei einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen der Gesellschaft oder des Vorstands zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden. 2Forderungen des Vorstands aus diesen Einzahlungen gelten als Forderungen der Gesellschaft.

(4) 1Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. 2Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

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Zitierungen von § 54 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 AktG Anmeldung der Gesellschaft (vom 01.11.2008)
... vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 54 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern ...
§ 37 AktG Inhalt der Anmeldung (vom 01.08.2022)
... zur freien Verfügung des Vorstands steht. Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch eine Bestätigung ...
§ 46 AktG Verantwortlichkeit der Gründer
... verantwortlich, daß eine zur Annahme von Einzahlungen auf das Grundkapital bestimmte Stelle ( § 54 Abs. 3 ) hierzu geeignet ist und daß die eingezahlten Beträge zur freien Verfügung des ...
§ 48 AktG Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats
... verantwortlich, daß eine zur Annahme von Einzahlungen auf die Aktien bestimmte Stelle ( § 54 Abs. 3 ) hierzu geeignet ist, und daß die eingezahlten Beträge zur freien Verfügung des ...
§ 62 AktG Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen
... nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende ...
§ 66 AktG Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten
... Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 54 und 65 nicht befreit werden. Gegen eine Forderung der Gesellschaft nach den §§ ... 54 und 65 nicht befreit werden. Gegen eine Forderung der Gesellschaft nach den §§ 54 und 65 ist die Aufrechnung nicht zulässig. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für ...