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§ 121 - Aktiengesetz (AktG)

§ 121 Allgemeines



(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.

(2) 1Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. 2Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. 3Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

(3) 1Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. 2Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. 3Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung;

2.
das Verfahren für die Stimmabgabe

a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie

b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;

3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;

4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.

(4) 1Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. 2Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. 3Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

(4b) 1Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. 2Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. 3Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. 4Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.

(5) 1Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. 2Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. 3Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.

(7) 1Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. 2Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. 3Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. 4Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.





 

Frühere Fassungen von § 121 AktG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2022Artikel 2 Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
aktuell vorher 31.12.2015Artikel 1 Aktienrechtsnovelle 2016
vom 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 11 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 01.11.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 121 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 118a AktG Virtuelle Hauptversammlung (vom 27.07.2022)
... eingeräumt. Für die Fristberechnung nach Satz 2 Nummer 5 gilt § 121 Absatz 7 ; bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite ...
§ 122 AktG Einberufung auf Verlangen einer Minderheit (vom 31.12.2015)
... sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) In gleicher Weise können ...
§ 124 AktG Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung (vom 01.07.2021)
... oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a ... 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der ...
§ 130a AktG Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen (vom 27.07.2022)
...  (4) Für die Berechnung der in den Absätzen 2 und 3 Satz 1 genannten Fristen gilt § 121 Absatz 7 . (5) Den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären ist ...
§ 131 AktG Auskunftsrecht des Aktionärs (vom 27.07.2022)
... elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7 . Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden. ... einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7 . Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und ...
§ 241 AktG Nichtigkeitsgründe (vom 27.07.2022)
... er 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, 2. nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ...
§ 242 AktG Heilung der Nichtigkeit (vom 27.07.2022)
... ausgeschlossen. Ist ein Hauptversammlungsbeschluß wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 Satz 2 nach § 241 Nr. 1 nichtig, so kann die Nichtigkeit auch dann nicht mehr geltend gemacht ...
§ 243 AktG Anfechtungsgründe (vom 27.07.2022)
... 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, 5. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 ...
§ 256 AktG Nichtigkeit (vom 01.08.2022)
...  1. in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war, 2. nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ...
§ 405 AktG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2021)
...  (3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 121 Abs. 4a Satz 1 , auch in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Satz 3, die Einberufung nicht, nicht richtig, nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 20 EGAktG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (vom 01.09.2009)
... Die §§ 121 , 122, 123, 124, 124a, 125, 126, 127, 130, 134, 175, 176, 241 bis 243 des Aktiengesetzes in der ...
§ 26j EGAktG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (vom 01.01.2020)
... dem 1. März 2020 einberufen werden. (4) Die §§ 67, 67a bis 67f, 118, 121 , 123, 125, 128, 129, 186 Absatz 2 Satz 1, § 214 Absatz 1 Satz 2, § 243 Absatz 3, § ...

Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 235 InsO Erörterungs- und Abstimmungstermin (vom 01.01.2021)
... 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans ...
§ 241 InsO Gesonderter Abstimmungstermin (vom 01.03.2012)
... bekannt zu machen. Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Im Fall einer Änderung des ...

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 36 SAG Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... der Ermittlung der Mindestfrist ist der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen. § 121 Absatz 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Sieht die Satzung vor, dass die Frist des § 123 Absatz 1 Satz 1 ... sind Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Absatz 7 , § 123 Absatz 2 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend. ...

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 85 StaRUG Besondere Bestimmungen
... Handelt es sich bei dem Schuldner um eine börsennotierte Aktiengesellschaft, findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 191 VAG Oberste Vertretung (vom 27.07.2022)
... 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Absatz 2, des § 120 Absatz 1 bis 3 und des § 121 Absatz 1 bis 4 sowie 4b Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 , der §§ 122 und 123 Absatz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1 und 4, des ...

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 16 WpÜG Annahmefristen; Einberufung der Hauptversammlung (vom 27.07.2022)
... der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. § 121 Abs. 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Abweichend von § 121 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes ... § 121 Abs. 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Abweichend von § 121 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes und etwaigen Bestimmungen der Satzung ist die Gesellschaft bei der Wahl des Versammlungsortes ... sind Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Abs. 7 , § 123 Abs. 2 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Aktienrechtsnovelle 2016
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
Artikel 1 AktRNG 2016 Änderung des Aktiengesetzes
... mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist" angefügt. 9. § 121 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe ... sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz ...

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 11 FRUG Änderung des Aktiengesetzes
... vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), wird wie folgt geändert: 1. In § 121 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „amtlichen" durch die Wörter „Handel im ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 3 FMSANeuOG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
...  (6) Bei der Ermittlung der Mindestfrist ist der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen. § 121 Absatz 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Sieht die Satzung vor, dass die Frist des § 123 Absatz 1 Satz 1 des ... sind Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Absatz 7 , § 123 Absatz 2 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend. ...

Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 2 VirHVEG Änderung des Aktiengesetzes
... Kommunikation eingeräumt. Für die Fristberechnung nach Satz 2 Nummer 5 gilt § 121 Absatz 7 ; bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite ... diese zugängliche Internetseite eines Dritten zugänglich zu machen." 5. § 121 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ... (4) Für die Berechnung der in den Absätzen 2 und 3 Satz 1 genannten Fristen gilt § 121 Absatz 7 . (5) Den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären ist in der ... im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7 . Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.  ... einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7 . Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren ... 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, 5. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 ...
Artikel 5 VirHVEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Absatz 2, des § 120 Absatz 1 bis 3 und des § 121 Absatz 1 bis 4 sowie 4b Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 , der §§ 122 und 123 Absatz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1 und 4, des ...

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 ARUG Änderung des Aktiengesetzes
...  8. § 120 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 9. § 121 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 ... 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der ... 241 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 oder 4" durch die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. ... die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 oder 4" durch die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ... 1 und Abs. 4" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 121 Abs. 4" die Angabe „Satz 2" eingefügt. 37. § 243 Abs. 3 wird ... Nummer 2 und in ihr werden nach dem Wort „Verletzung" die Wörter „des § 121 Abs. 4a, des § 124a oder" eingefügt. c) Die bisherige Nummer 2 wird ... 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 oder 4" durch die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. ... die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 oder 4" durch die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 121 Abs. 4a Satz 1, auch in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Satz 3, die Einberufung nicht, nicht ...
Artikel 2 ARUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (1) Die §§ 121 , 122, 123, 124, 124a, 125, 126, 127, 130, 134, 175, 176, 241 bis 243 des Aktiengesetzes in der ...
Artikel 3 ARUG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... 14 Tage vor der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. § 121 Abs. 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend." b) Der bisherige Satz 3 wird wie ... Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Abs. 7, § 123 Abs. 2 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten ...

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 1 ARUG II Änderung des Aktiengesetzes
... in der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt wird." 12. Dem § 121 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Mitteilung an die im Aktienregister ... 2 wird wie folgt gefasst: „2. auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 121 Absatz 4a oder des § 124a,". 27. In § 246a Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort ...
Artikel 2 ARUG II Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... dem 1. März 2020 einberufen werden. (4) Die §§ 67, 67a bis 67f, 118, 121 , 123, 125, 128, 129, 186 Absatz 2 Satz 1, § 214 Absatz 1 Satz 2, § 243 Absatz 3, § ...

Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
Artikel 1 InsOuaÄndG Änderung der Insolvenzordnung
... oder Kommanditaktionäre. Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des ... öffentlich bekannt zu machen. Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Im Fall einer Änderung des Plans ist ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 18 KredReorgG Abstimmung der Anteilsinhaber (vom 31.12.2015)
... muss spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung erfolgen. § 121 Absatz 3 bis 7, § 123 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 5 und die §§ 124 bis 125 des ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 36 VAG Oberste Vertretung
... der §§ 118, 119 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 und Abs. 2, der §§ 120, 121 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6, der §§ 122, 123 Abs. 1, der §§ 124 bis ...