§ 137 - Aktiengesetz (AktG)

§ 137 Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären


§ 137 wird in 3 Vorschriften zitiert

Hat ein Aktionär einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 gemacht und beantragt er in der Hauptversammlung die Wahl des von ihm Vorgeschlagenen, so ist über seinen Antrag vor dem Vorschlag des Aufsichtsrats zu beschließen, wenn es eine Minderheit der Aktionäre verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des vertretenen Grundkapitals erreichen.

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Zitierungen von § 137 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 130 AktG Niederschrift (vom 15.12.2023)
... Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137 . Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

D-Markbilanzgesetz
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 50 DMBG Prüfungspflicht bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind in entsprechender Anwendung der §§ 135 bis 141 des Aktiengesetzes sowie des § 48 dieses Gesetzes zu prüfen, wenn entweder  ...
§ 52 DMBG Inhalt der Anmeldung. Prüfung durch das Gericht
... Gericht die Prüfung der Eröffnungsbilanz anordnen und Abschlußprüfer (§ 137 des Aktiengesetzes) bestellen. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn Verdachtsgründe ...


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