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§ 179 - Aktiengesetz (AktG)

§ 179 Beschluß der Hauptversammlung



(1) 1Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. 2Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.

(2) 1Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 2Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. 3Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen.

(3) 1Soll das bisherige Verhältnis mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer Gattung geändert werden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre. 2Über die Zustimmung haben die benachteiligten Aktionäre einen Sonderbeschluß zu fassen. 3Für diesen gilt Absatz 2.



 

Zitierungen von § 179 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 179 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 179a AktG Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens (vom 01.09.2009)
... des Umwandlungsgesetzes fällt, bedarf auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179 , wenn damit nicht eine Änderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist. Die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Börsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 47b BörsG Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung (vom 15.12.2023)
... Vor Ablauf der Frist nach § 44 Absatz 3 kann die Hauptversammlung gemäß § 179 Absatz 1 des Aktiengesetzes beschließen, dass die Bestimmungen der Satzung nach § 44 Absatz 4 aufgehoben werden und ...

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 4 EGAktG Verfahren der Umstellung auf den Euro (vom 01.11.2008)
... unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs beschließt die Hauptversammlung abweichend von § 179 Abs. 2 des Aktiengesetzes mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. ...

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 8 EnWG Eigentumsrechtliche Entflechtung (vom 29.07.2022)
... soweit dadurch wesentliche Minderheitsrechte vermittelt werden, insbesondere in den in § 179 Absatz 2 des Aktiengesetzes , § 182 Absatz 1 des Aktiengesetzes sowie § 193 Absatz 1 des Aktiengesetzes geregelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... soweit dadurch wesentliche Minderheitsrechte vermittelt werden, insbesondere in den in § 179 Absatz 2 des Aktiengesetzes, § 182 Absatz 1 des Aktiengesetzes sowie § 193 Absatz 1 des ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes
... (2) Vor Ablauf der Frist nach § 44 Absatz 3 kann die Hauptversammlung gemäß § 179 Absatz 1 des Aktiengesetzes beschließen, dass die Bestimmungen der Satzung nach § 44 Absatz 4 aufgehoben werden und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

D-Markbilanzgesetz
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 46 DMBG Ausgleich nicht getilgter Kapitalentwertungskonten
... einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien finden §§ 177, 179 des Aktiengesetzes sinngemäß Anwendung; dagegen gelten §§ 175, 176, 178, 180, ... keine Anwendung. Im Falle der Verminderung der Zahl der Geschäftsanteile findet § 179 des Aktiengesetzes sinngemäß ...
§ 54 DMBG Umtausch von Aktien außerhalb der Wertpapierbereinigung
... ist nach § 67 Abs. 3 des Aktiengesetzes, soweit Spitzenbeträge verbleiben, nach § 179 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu verfahren. (5) Werden Mehrstimmrechtsaktien umgetauscht, ...
§ 54a DMBG Umtausch von Aktien mit Lieferbarkeitsbescheinigung
... kraftlos erklärten Urkunde auszugebenden neuen Urkunde ist von der Gesellschaft nach § 179 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu verfahren. (7) Für die Kraftloserklärung, ...