§ 248 - Aktiengesetz (AktG)

§ 248 Urteilswirkung


§ 248 wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. 2Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. 3War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. 4Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.

(2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.

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Zitierungen von § 248 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 248 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 242 AktG Heilung der Nichtigkeit (vom 27.07.2022)
... Hauptversammlungsbeschluss nach § 241 Nr. 5 oder § 249 nichtig, so kann das Urteil nach § 248 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr eingetragen werden, wenn gemäß § 246a Abs. 1 rechtskräftig ...
§ 249 AktG Nichtigkeitsklage (vom 01.09.2009)
... Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf ...
§ 250 AktG Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (vom 01.05.2015)
... nichtig ist, so gelten § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2, §§ 248a und 249 Abs. 2 sinngemäß. Es ist nicht ...
§ 251 AktG Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (vom 27.07.2022)
... werden. (3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die §§ 246, 247, 248 Abs. 1 Satz 2 und § ...
§ 254 AktG Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
... kann. (2) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der ...
§ 255 AktG Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen (vom 15.12.2023)
... unangemessen niedrig ist. (3) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248a. (4) Ist das Bezugsrecht in anderer Weise als nach § 186 Absatz 3 Satz 4 ...
§ 257 AktG Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung
...  (2) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der ...
§ 275 AktG Klage auf Nichtigerklärung (vom 01.09.2009)
...  (4) Für die Anfechtung gelten § 246 Abs. 2 bis 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 1 , §§ 248a, 249 Abs. 2 sinngemäß. Der Vorstand hat eine beglaubigte ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 75 GmbHG Nichtigkeitsklage (vom 01.11.2008)
... für nichtig erklärt werde. (2) Die Vorschriften der §§ 246 bis 248 des Aktiengesetzes finden entsprechende ...

SE-Ausführungsgesetz (SEAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
§ 31 SEAG Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
... nichtig ist, so gelten § 246 Abs. 2, 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, die §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2 , die §§ 248a und 249 Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Es ist nicht ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 191 VAG Oberste Vertretung (vom 27.07.2022)
... bis 5, der §§ 130a bis 133 und 134 Absatz 4 sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes. § 256 des Aktiengesetzes gilt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 4 BilRUG Änderung des Aktiengesetzes
... 209 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§§ 242 bis 256, 264 bis 274" durch die Wörter „§§ 242 bis 256a, 264 bis ...

Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 5 VirHVEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... bis 5, der §§ 130a bis 133 und 134 Absatz 4 sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes." 3. Nach § 306 Absatz 1 Satz 1 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 36 VAG Oberste Vertretung
... 2, Abs. 2 bis 5, §§ 131 bis 133, 134 Abs. 4 sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes. § 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Ist ...


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