§ 272 - Aktiengesetz (AktG)

§ 272 Gläubigerschutz


§ 272 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tage verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgemacht worden ist.

(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht.

(3) Kann eine Verbindlichkeit zur Zeit nicht berichtigt werden oder ist sie streitig, so darf das Vermögen nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) G. v. 30. Juli 2009 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. September 2009

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Frühere Fassungen von § 272 AktG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2479

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 272 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 272 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 396 AktG Voraussetzungen
...  (2) Nach der Auflösung findet die Abwicklung nach den §§ 264 bis 273 statt. Den Antrag auf Abberufung oder Bestellung der Abwickler aus einem ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Börsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 47b BörsG Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung (vom 15.12.2023)
... der Aktien einschließlich eines etwaigen Aufgelds liegen darf. (3) Abweichend von § 272 Absatz 1 des Aktiengesetzes darf im Falle der Auflösung auf der Grundlage von Absatz 1 das Vermögen verteilt werden, ...

Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand
G. v. 21.07.1960 BGBl. I S. 585; zuletzt geändert durch Artikel 14c G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
§ 1 VWG Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
...  (4) Im übrigen finden auf die Umwandlung der Gesellschaft die §§ 269 bis 276 des Aktiengesetzes ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 204 VAG Abwicklungsverfahren
... § 265 Absatz 4, die §§ 266 bis 269, 270 Absatz 1 und 2 Satz 1 und die §§ 272 , 273 des Aktiengesetzes entsprechend. Unbeschadet des entsprechend anzuwendenden § ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 4 BilRUG Änderung des Aktiengesetzes
... 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§§ 242 bis 256, 264 bis 274" durch die Wörter „§§ 242 bis 256a, 264 bis 274a" ...

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 ARUG Änderung des Aktiengesetzes
... In § 267 Satz 2 wird das Wort „dreimal" gestrichen. 41b. In § 272 Abs. 1 werden die Wörter „zum drittenmal" gestrichen. 42. Dem § ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes
... Aktien einschließlich eines etwaigen Aufgelds liegen darf. (3) Abweichend von § 272 Absatz 1 des Aktiengesetzes darf im Falle der Auflösung auf der Grundlage von Absatz 1 das Vermögen verteilt werden, ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften
G. v. 20.08.1975 BGBl. I S. 2253; aufgehoben durch Artikel 150 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 2 KolGesAbwG
... 265 Abs. 1 bis 5, §§ 266, 267, 268 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, §§ 269 bis 273 des Aktiengesetzes sinngemäß. Bekanntmachungen, die nach diesen Vorschriften in ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 47 VAG Abwicklungsverfahren (vom 01.01.2013)
... § 265 Abs. 4, §§ 266 bis 269, § 270 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 272 , 273 des Aktiengesetzes entsprechend. Unbeschadet des entsprechend anzuwendenden § ...


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