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Änderung § 95 AktG vom 12.08.2021

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§ 95 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 95 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder


1 Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. 2 Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. 3 Die Zahl muß durch drei teilbar sein, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. 4 Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital


bis zu 1.500.000 Euro | neun,

von mehr als 1.500.000 Euro | fünfzehn,

von mehr als 10.000.000 Euro | einundzwanzig.

(Text alte Fassung)


5 Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung - Mitbestimmungsergänzungsgesetz - nicht berührt.

(Text neue Fassung)


5 Durch die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes nicht berührt.

(heute geltende Fassung)