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Änderung § 267 AktG vom 01.09.2009

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§ 267 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 267 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479

(Textabschnitt unverändert)

§ 267 Aufruf der Gläubiger


(Text alte Fassung)

Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

(Text neue Fassung)

1 Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. 2 Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.