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Änderung § 95 AktG vom 01.05.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 95 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung
§ 95 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muß durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital

(Text neue Fassung)

1 Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. 2 Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. 3 Die Zahl muß durch drei teilbar sein. 4 Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital


bis zu 1.500.000 Euro | neun,

von mehr als 1.500.000 Euro | fünfzehn,

von mehr als 10.000.000 Euro | einundzwanzig.

vorherige Änderung


Durch
die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1153), des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 707) - Mitbestimmungsergänzungsgesetz - nicht berührt.




5 Durch
die vorstehenden Vorschriften werden hiervon abweichende Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung - Mitbestimmungsergänzungsgesetz - nicht berührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)