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Änderung § 195 AktG vom 01.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 195 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 195 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 195 Anmeldung des Beschlusses


(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Anmeldung sind für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen

(Text neue Fassung)

(2) Der Anmeldung sind beizufügen

1. bei einer bedingten Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 194 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Abs. 4);

2. eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft durch die Ausgabe der Bezugsaktien entstehen werden;

3. wenn die Kapitalerhöhung der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.

vorherige Änderung

(3) Die eingereichten Schriftstücke werden beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift aufbewahrt.



(3) (aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)