Änderung § 25 AktG vom 31.12.2015

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§ 25 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung
§ 25 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Bekanntmachungen der Gesellschaft


(Text alte Fassung)

1 Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken. 2 Daneben kann die Satzung andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.

(Text neue Fassung)

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken.

(heute geltende Fassung) 



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