Änderung § 119 AktG vom 01.01.2020

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§ 119 AktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 119 AktG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637

(Textabschnitt unverändert)

§ 119 Rechte der Hauptversammlung


(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über

1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu wählen sind;

2. die Verwendung des Bilanzgewinns;

(Text alte Fassung)

3. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;

4.
die Bestellung des Abschlußprüfers;

5.
Satzungsänderungen;

6.
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;

7.
die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;

8.
die Auflösung der Gesellschaft.

(Text neue Fassung)

3. das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft;

4.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;

5.
die Bestellung des Abschlußprüfers;

6.
Satzungsänderungen;

7.
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;

8.
die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;

9.
die Auflösung der Gesellschaft.

(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.






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