Zitierungen von § 135a AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 135a AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 5 EGAktG Mehrstimmrechte. Höchststimmrechte (vom 15.12.2023)
... 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beschlossen wurde, gelten die Regelungen des § 135a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Aktiengesetzes erst ab dem Zeitpunkt, in dem nach dem 15. Dezember 2023 die Gesellschaft börsennotiert im ... in den Handel im Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes einbezogen werden; die in § 135a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vorgesehene Beschränkung auf Namensaktien gilt nicht. (3) Für ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 13 ZuFinG Änderung des Aktiengesetzes
... Stimmenzahl anzugeben sind," angefügt. 9. Nach § 135 wird folgender § 135a eingefügt: „§ 135a Mehrstimmrechtsaktien (1) Die Satzung ... 9. Nach § 135 wird folgender § 135a eingefügt: „ § 135a Mehrstimmrechtsaktien (1) Die Satzung kann Namensaktien mit Mehrstimmrechten vorsehen. ...
Artikel 14 ZuFinG Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beschlossen wurde, gelten die Regelungen des § 135a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Aktiengesetzes erst ab dem Zeitpunkt, in dem nach dem 15. Dezember 2023 die Gesellschaft börsennotiert im ... in den Handel im Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes einbezogen werden; die in § 135a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vorgesehene Beschränkung auf Namensaktien gilt nicht." b) Absatz 7 wird ...


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