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§ 2 - Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten (OPrAGebG k.a.Abk.)

Artikel 29 G. v. 23.06.1970 BGBl. I S. 805, 818; zuletzt geändert durch Artikel 45 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 26.06.1970; FNA: 202-3-2 Verwaltungsgebühren
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§ 2



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, die Höhe der Gebühren im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes durch Rechtsverordnung zu bestimmen. In der Rechtsverordnung können die Stundung, der Erlaß und die Erstattung der Gebühren abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden.



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Frühere Fassungen von § 2 Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 45 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 37 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 29 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 OPrAGebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OPrAGebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 45 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten
...  In § 2 Satz 1 des Gesetzes über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805, 818), das zuletzt durch Artikel 37 der Verordnung vom 31. ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 29 9. ZustAnpV Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten
...  In § 2 Satz 1 des Gesetzes über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 37 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten
...  In § 2 Satz 1 des Gesetzes über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die ...