1Durch Beschränkungen nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen keine Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden.
2Sind durch eine Beschränkung nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden, dürfen diese nicht verwertet werden.
3Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen.
4§ 3a Absatz 1 Satz 2 bis 7 und Absatz 2 gilt entsprechend.
5Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren.
6Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
7Sie sind sechs Monate nach der Mitteilung oder der Feststellung nach
§ 12 Absatz 2 zu löschen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274