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§ 22 - Artikel 10-Gesetz (G 10)

§ 22 Übergangsregelung



Bis zur Neubestellung der G 10-Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist

1.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden,

2.
§ 15a nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 22 G 10

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.07.2021Artikel 5 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2274

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 G 10

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 G 10 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in G 10 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 5 VerfSchRAnpG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 1a" ersetzt. 14. Folgender § 22 wird angefügt: „§ 22 Übergangsregelung Bis zur ... 1 und 1a" ersetzt. 14. Folgender § 22 wird angefügt: „ § 22 Übergangsregelung Bis zur Neubestellung der G 10-Kommission nach § 15 Absatz ...