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Änderung § 1 G 10 vom 21.11.2015

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§ 1 G 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
§ 1 G 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gegenstand des Gesetzes


(1) Es sind

1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages,

(Text alte Fassung)

2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zwecken

(Text neue Fassung)

2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 8 und § 8 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zwecken

berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen.

(2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 von Behörden des Bundes durchgeführt werden, unterliegen sie der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch eine besondere Kommission (G 10-Kommission).



(heute geltende Fassung) 
 

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