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Änderung § 17 G 10 vom 01.01.2008

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§ 17 G 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 17 G 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Mitteilungsverbote


(Text alte Fassung)

(1) Wird die Telekommunikation nach diesem Gesetz oder nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung überwacht, darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Wird die Telekommunikation nach diesem Gesetz oder nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung überwacht, darf diese Tatsache von Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

(2) Wird die Aushändigung von Sendungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 angeordnet, darf diese Tatsache von Personen, die zur Aushändigung verpflichtet oder mit der Sendungsübermittlung betraut sind oder hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

(3) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 2 Abs. 1, darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)