Änderung § 20 G 10 vom 01.07.2009

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§ 20 G 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 20 G 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 994
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Entschädigung


(Text alte Fassung)

Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich

a) bei Maßnahmen zur Überwachung der Post
nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und

b) bei Maßnahmen zur Überwachung
der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes

bemisst. Bis zum Inkrafttreten der in Satz 1 Buchstabe b genannten Rechtsverordnung bemisst sich die Entschädigung für Leistungen bei Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach § 23 des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes.

(Text neue Fassung)

1 Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. 2 In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.




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