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Änderung § 16 G 10 vom 25.05.2018

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§ 16 G 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 16 G 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Parlamentarische Kontrolle in den Ländern


(Text alte Fassung)

1 Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamentarische Kontrolle der nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständigen obersten Landesbehörden und die Überprüfung der von ihnen angeordneten Beschränkungsmaßnahmen geregelt. 2 Personenbezogene Daten dürfen nur dann an Landesbehörden übermittelt werden, wenn die Kontrolle ihrer Verarbeitung und Nutzung durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.

(Text neue Fassung)

1 Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamentarische Kontrolle der nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständigen obersten Landesbehörden und die Überprüfung der von ihnen angeordneten Beschränkungsmaßnahmen geregelt. 2 Personenbezogene Daten dürfen nur dann an Landesbehörden übermittelt werden, wenn die Kontrolle ihrer Verarbeitung durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.