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§ 8 - Sportbootführerscheinverordnung-See (SportbootFüV-See k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.03.2003 BGBl. I S. 367; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9511-19 Verkehrsordnung
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§ 8 Entziehung der Fahrerlaubnis



(1) Die Fahrerlaubnis ist vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Hinblick auf die Tauglichkeit oder die Zuverlässigkeit des Inhabers nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 entfallen sind.

(2) Vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach der Erteilung der Fahrerlaubnis als unzuverlässig erwiesen hat

1.
weil er

a)
mehrfach mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel ein Sportboot geführt hat oder

b)
einer Auflage nach § 2 Abs. 5 nicht nachgekommen ist sowie

2.
in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2.

(3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(4) Die beauftragten Verbände, die Prüfungsausschüsse und die Schifffahrtspolizeibehörden haben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt alle Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die eine Entziehung rechtfertigen können.

(5) 1Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. 2Der Sportbootführerschein ist nach der Entziehung unverzüglich der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern. 3Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(6) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Sportbootführerscheins festsetzen.



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Frühere Fassungen von § 8 Sportbootführerscheinverordnung-See

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 61 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Sportbootführerscheinverordnung-See

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SportbootFüV-See verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportbootFüV-See selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8a SportbootFüV-See Fahrverbot (vom 04.06.2016)
... Monaten oder unbefristet zu untersagen (Fahrverbot), wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 vorliegen. (2) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 1 ... bis zu zwölf Monaten oder unbefristet untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 vorliegen oder der Inhaber einer im Befähigungszeugnis eingetragenen Auflage nicht ... von einem Monat bis zu zwölf Monaten untersagt werden, wenn in den Fällen des § 8 Abs. 2 die fehlende Zuverlässigkeit noch nicht erwiesen ist. (3a) Ein Fahrverbot ... erwiesen ist. (3a) Ein Fahrverbot nach Absatz 3 kann in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 auch gegenüber ...
§ 10 SportbootFüV-See Gebühren und Auslagen (vom 04.06.2016)
... Euro, 8. für die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 8 und die Verhängung eines Fahrverbots nach § 8a 42,50 Euro bis  ...
§ 12 SportbootFüV-See Ordnungswidrigkeiten (vom 04.06.2016)
... vollstreckbaren Auflage nach § 2 Absatz 5 zuwiderhandelt oder 6. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 oder 3 nach der Entziehung der Fahrerlaubnis oder in den Fällen des § 8a ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 61 WSVZuAnpV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
... „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 3. In § 8 Absatz 3, 4, 5 Satz 2 und Absatz 6, § 8a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 10 ...

Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 7 2. SpBootRÄndV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung (vom 10.05.2017)
... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 Abs. 2 Sportbootführerscheinverordnung-See " durch die Wörter „für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach ...