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Änderung § 8a Sportbootführerscheinverordnung-See vom 04.06.2016

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§ 8a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 8a n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 61 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 8a Fahrverbot


(1) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist das Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet zu untersagen (Fahrverbot), wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 vorliegen.

(2) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 kann das Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 vorliegen oder der Inhaber einer im Befähigungszeugnis eingetragenen Auflage nicht nachkommt.

(3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem Monat bis zu zwölf Monaten untersagt werden, wenn in den Fällen des § 8 Abs. 2 die fehlende Zuverlässigkeit noch nicht erwiesen ist.

(3a) Ein Fahrverbot nach Absatz 3 kann in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 auch gegenüber einer Person ausgesprochen werden, die nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 keiner Fahrerlaubnis bedarf.

(Text alte Fassung)

(4) Über das Fahrverbot entscheidet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest. Sie teilt ihre Entscheidung, soweit der Inhaber eines Befähigungszeugnisses betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Behörde mit, die das Befähigungszeugnis erteilt hat.

(5) Der Sportbootführerschein ist nach der bestandskräftigen Anordnung des Fahrverbots unverzüglich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest abzuliefern. Er ist auch abzuliefern, wenn die Anordnung des Fahrverbots angefochten wurde, aber der sofortige Vollzug der Anordnung angeordnet worden ist.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Über das Fahrverbot entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Sie teilt ihre Entscheidung, soweit der Inhaber eines Befähigungszeugnisses betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Behörde mit, die das Befähigungszeugnis erteilt hat.

(5) 1 Der Sportbootführerschein ist nach der bestandskräftigen Anordnung des Fahrverbots unverzüglich der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern. 2 Er ist auch abzuliefern, wenn die Anordnung des Fahrverbots angefochten wurde, aber der sofortige Vollzug der Anordnung angeordnet worden ist.