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Änderung § 11 Sportbootführerscheinverordnung-See vom 04.06.2016

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 61 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Überwachung


(Text alte Fassung)

1 Die Kontrolle der Führer von Sportbooten, ob sie einen gültigen Sportbootführerschein oder ein anerkanntes Befähigungszeugnis mitführen oder die nach § 2 Abs. 3 erteilten Auflagen erfüllt haben, obliegt den Schifffahrtspolizeibehörden. 2 Schifffahrtspolizeibehörden sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schifffahrtsämter; diese bedienen sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt) sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung.

(Text neue Fassung)

1 Die Kontrolle der Führer von Sportbooten, ob sie einen gültigen Sportbootführerschein oder ein anerkanntes Befähigungszeugnis mitführen oder die nach § 2 Abs. 3 erteilten Auflagen erfüllt haben, obliegt den Schifffahrtspolizeibehörden. 2 Schifffahrtspolizeibehörden sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter; diese bedienen sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung.