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Änderung § 12 Sportbootführerscheinverordnung-See vom 04.06.2016

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 61 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 ein Sportboot führt, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu haben,

2. entgegen einem Fahrverbot nach § 8a Abs. 1, 2, 3 oder 3a ein Sportboot führt,

3. als Eigentümer oder Führer eines Sportbootes anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis (§ 1 Abs. 1) nicht hat,

4. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 den Sportbootführerschein, den Sportküstenschifferschein, den Sportseeschifferschein, den Sporthochseeschifferschein, ein in § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichnetes Befähigungszeugnis oder einen nach § 1 Abs. 3 anerkannten Motorbootführerschein beim Führen von Sportbooten nicht mitführt oder einer zur Kontrolle befugten Person auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt,

5. einer vollstreckbaren Auflage nach § 2 Absatz 5 zuwiderhandelt oder

6. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 oder 3 nach der Entziehung der Fahrerlaubnis oder in den Fällen des § 8a Abs. 5 den Sportbootführerschein nicht abliefert.

(Text alte Fassung)

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017)