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§ 1 - Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz (BfNatSchG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 06.08.1993 BGBl. I S. 1458; zuletzt geändert durch Artikel 289 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 15.08.1993; FNA: 791-7 Naturschutz
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§ 1 Errichtung und Sitz



(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Naturschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in Bonn.





 

Frühere Fassungen von § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 289 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 420 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BfNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 289 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
...  In § 1 Absatz 1 , § 2 Absatz 2 und 4 sowie § 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 420 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
...  In § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 2 und 4 sowie § 3 des Gesetzes über die Errichtung eines ...