§ 5a - Heilpraktikergesetz (HeilprG k.a.Abk.)

G. v. 17.02.1939 RGBl. I S. 251; zuletzt geändert durch Artikel 17e G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2122-2 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 5a



(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.



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