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Synopse aller Änderungen des FreizügG/EU am 15.07.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2021 durch Artikel 4 des AZRWEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FreizügG/EU.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FreizügG/EU a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung | FreizügG/EU n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren | |
(Text alte Fassung) 1 Von den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 2 Dies gilt nicht im Hinblick auf Verfahren im Zusammenhang mit Aufenthaltsrechten nach § 3a und mit den in den §§ 12a und 16 geregelten Aufenthaltsrechten. | (Text neue Fassung) 1 Von den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 2 Dies gilt nicht im Hinblick auf Verfahren im Zusammenhang mit Aufenthaltsrechten nach § 3a und mit den in den §§ 12a und 16 geregelten Aufenthaltsrechten. |
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