Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des FreizügG/EU am 12.10.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Oktober 2025 durch Artikel 4 des ETIASDGuaEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FreizügG/EU.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
FreizügG/EU a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.10.2025 geltenden Fassung | FreizügG/EU n.F. (neue Fassung) in der am 12.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106; 2025 I Nr. 202 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen § 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt § 2a Visum, Dokumente, Visumverfahren § 3 Familienangehörige § 3a Aufenthalt nahestehender Personen § 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte § 4a Daueraufenthaltsrecht § 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht § 5a Vorlage von Dokumenten § 6 Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt § 7 Ausreisepflicht § 8 Ausweispflicht § 9 Strafvorschriften § 10 Bußgeldvorschriften § 11 Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes § 11a Verordnungsermächtigung § 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten § 12a Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht § 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten § 14 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 15 Übergangsregelung § 16 Rechtsstellung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 17 Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 |
§ 17 (neu) | § 17 Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 |
(1) Die Behörde, die an eine Person, zu der Daten im Einreise-/Ausreisesystem nach der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; L 258 vom 15.10.2018, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, gespeichert sind, eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte oder ein Aufenthaltsdokument-GB ausgibt, teilt dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde zum Zwecke einer vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit. (2) Die Behörde, die an eine Person, zu der Daten im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem nach der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16, ABl. L 266 vom 13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, gespeichert sind, eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte oder ein Aufenthaltsdokument-GB ausgibt, teilt dies unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle zum Zwecke einer vorzeitigen Löschung nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 mit. (3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 können automatisiert über das Bundesverwaltungsamt durchgeführt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4720/v297841-2025-10-12.htm