(1) Der Abstand von Gleisen gleicher Spurweite ohne Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 5.000 m mindestens betragen
- 1.
- auf freier Strecke und bei Überladegleisen:
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 400 mm,
- 2.
- auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise,
- a)
- bei bestehenden Anlagen:
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 850 mm,
- b)
- bei Neubauten:
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 1.300 mm,
- 3.
- unter den in § 9 Abs. 3 genannten Voraussetzungen und wenn zwischen den Gleisen kein Sicherheitsraum erforderlich ist:
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 300 mm.
Bei Schmalspurgleisen mit verschiedener Spurweite ist die Summe der halben Breiten der jeweiligen Fahrzeugbegrenzungen zugrunde zu legen.
(2) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 1 um die Maße zu vergrößern, die sich nach §
9 Abs. 5 und Anlage
2 Nr. 1 ergeben.
(3) Der Abstand von Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern von 1.500 m und mehr mindestens betragen
- 1.
- auf freier Strecke und bei Überladegleisen 3,65 m,
- 2.
- auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise,
- a)
- bei bestehenden Anlagen 4,00 m,
- b)
- bei Neubauten 4,50 m.
(4) In Bogen mit Halbmessern von weniger als 1.500 m sind die Gleisabstände nach Absatz 3 um die Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage
3 ergeben.
(5) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis ohne Rollfahrzeugbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muß bei Neubauten mindestens betragen
- 1.
- auf freier Strecke:
2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 200 mm,
- 2.
- bei Überladegleisen:
1,85 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 200 mm,
- 3.
- auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise:
2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 900 mm.
(6) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 5 um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage
2 Nr. 1 und 2 ergeben.
(7) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis mit Rollfahrzeugbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muß bei Neubauten mindestens betragen
- 1.
- auf freier Strecke 3,90 m,
- 2.
- bei Überladegleisen 3,65 m,
- 3.
- auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise 4,40 m.
(8) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 7 um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage
2 Nr. 2 und Anlage
3 ergeben.
(9) Die Gleisabstände nach den Absätzen 5 bis 8 dürfen, wenn die Spurweite des Regelspurgleises das Maß von 1.445 mm nicht überschreitet, wie folgt verkleinert werden:
Bogenhalbmesser des Regelspur- gleises m | Zulässige Verkleinerung mm |
bis 2.000 | 15 |
unter 2.000 bis 1.500 | 10 |
unter 1.500 bis 500 | 5 |
unter 500 bis 250 | 0 |
(10) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 sind bei drei- und vierschienigen Gleisen sowie für den Abstand zwischen Eisenbahngleisen und Straßenbahngleisen sinngemäß anzuwenden.