§ 15 Zugbeeinflussung
Die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden können die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.
Frühere Fassungen von § 15 ESBO
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interne Verweise§ 28 ESBO Ausrüstung der Triebfahrzeuge (vom 01.12.2012) ... oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 vorgeschrieben worden ist, 4. Sicherheitsfahrschaltung, die im Geschwindigkeitsbereich ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703
Artikel 2 6. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen ... 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Zugbeeinflussung Die ... wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Zugbeeinflussung Die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden können die ... oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 vorgeschrieben worden ...
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