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§ 18 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)

V. v. 25.02.1972 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 519 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 18 Einteilung der Fahrzeuge, Begriffserklärungen



(1) Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen unterschieden. Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bauvorschriften entsprechen. Nebenfahrzeuge brauchen diesen Vorschriften nur insoweit zu entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.

(2) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.

(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven.

(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder direkt oder indirekt gesteuert.

1.
Direkte Steuerung ist die Regelung der Antriebskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Fahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.

2.
Indirekte Steuerung ist die Regelung der Antriebskraft durch einen Bediener, der seine Weisungen über ein Nachrichtengerät von einem führenden Fahrzeug aus erhält.

(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.

1.
Als Reisezugwagen gelten Personen-, Gepäck- und Postwagen.

2.
Zu den Güterwagen zählen auch die Güterzuggepäckwagen.

(6) Rollfahrzeuge sind Nebenfahrzeuge, mit denen Regelspurwagen auf Schmalspurbahnen befördert werden; sie werden in Rollböcke und Rollwagen eingeteilt.

 
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Zitierungen von § 18 ESBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ESBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 ESBO Besetzen der Triebfahrzeuge
... einem Bediener von Kleinlokomotiven wahrgenommen werden. Direkt gesteuerte Triebfahrzeuge (§ 18 Abs. 4 Nr. 1) dürfen unbesetzt bleiben; bei direkter Steuerung durch ...