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§ 35 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)

V. v. 25.02.1972 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 519 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1972; FNA: 933-11 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 35 Ausrüsten der Züge mit Bremsen



(1) Die Züge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h müssen mit durchgehender selbsttätiger Bremse gefahren werden.

(2) Die Bremsverhältnisse eines Zuges müssen sicherstellen, daß der Zug innerhalb des zulässigen Bremswegs zum Halten gebracht werden kann; sie werden mit Hilfe der Bremstafeln oder entsprechender Bremswegberechnungen ermittelt.

(3) Die Bremstafeln oder Bremswegberechnungen werden genehmigt

1.
für Eisenbahnen des Bundes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der zuständigen Landesbehörde.

(4) Als größter Bremsweg ist 700 m zulässig.

(5) Über das Bremsen auf Strecken mit einer maßgebenden Neigung von mehr als 40 ‰ sind von den in Absatz 3 genannten Behörden besondere Vorschriften zu erlassen. Die maßgebende Neigung einer Strecke ist die Neigung der Verbindungslinie der beiden 2.000 m voneinander entfernten Punkte des Streckenabschnitts mit dem größten Höhenunterschied.

(6) Das letzte oder vorletzte Fahrzeug eines Zuges muß eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Fahrzeug keine wirkende Bremse, so soll es nicht mit Reisenden besetzt sein. Bei Rollfahrzeugbetrieb dürfen auf Strecken mit einer geringeren maßgebenden Neigung als 10 ‰ hinter der letzten wirkenden Bremse bis zu acht Rollfahrzeugradsätzen mit höchstens 60 t Gesamtgewicht laufen.

(7) Bevor ein mit durchgehender Bremse fahrender Zug den Anfangsbahnhof verläßt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen, so oft der Führerstand gewechselt oder der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei denn, daß Fahrzeuge nur am Schluß abgehängt werden. Für Züge, die während mehrerer Fahrten unverändert bleiben, sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).



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Frühere Fassungen von § 35 ESBO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 519 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 500 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 ESBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 ESBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 ESBO Fahrgeschwindigkeit
... Art und Länge der Züge (§ 34), 3. den Bremsverhältnissen (§ 35 ), 4. den Streckenverhältnissen, 5. den betrieblichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 500 9. ZustAnpV Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
... für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. In § 35 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesminister für Verkehr" durch die ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 519 10. ZustAnpV Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
...  In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie § 35 Absatz 3 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar ...