Für die Zusammenstellung der Informationen über Tafelwein gemäß Artikel 7 der
Verordnung (EWG) Nr. 1020/70 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Mai 1970 über die Feststellung der Kurse und die Festsetzung der Durchschnittspreise für Tafelwein (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 118 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung wird für jeden der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Handelsplätze ein Preisfeststellungsausschuß (Ausschuß) gebildet.