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§ 2 - Allgemeines Magnetschwebebahngesetz (AMbG)

G. v. 19.07.1996 BGBl. I S. 1019; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 25.07.1996; FNA: 930-10 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 2 Öffentliche Magnetschwebebahnen



Magnetschwebebahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Magnetschwebebahnen), wenn sie gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann.

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Zitierungen von § 2 AMbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AMbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AMbG Ordnungswidrigkeiten
...  ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Magnetschwebebahnverkehrsleistungen nach § 2 erbringt, 2. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 8 Abs. 2 ...