Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19a - Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)

G. v. 27.04.1953 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 201-4 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
|

§ 19a Vollstreckungspauschale, Verordnungsermächtigung



(1) 1Bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung nach § 4 Buchstabe b Vollstreckungsanordnungen übermitteln, sind verpflichtet, für jede ab dem 1. Juli 2014 übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag für bei den Vollstreckungsschuldnern uneinbringliche Gebühren und Auslagen (Vollstreckungspauschale) zu zahlen. 2Dies gilt nicht für Vollstreckungsanordnungen wegen Geldforderungen nach dem Bundeskindergeldgesetz.

(2) Die Vollstreckungspauschale bemisst sich nach dem Gesamtbetrag der im Berechnungszeitraum auf Grund von Vollstreckungsanordnungen der juristischen Personen nach Absatz 1 festgesetzten Gebühren und Auslagen, die bei den Vollstreckungsschuldnern nicht beigetrieben werden konnten, geteilt durch die Anzahl aller in diesem Zeitraum von diesen Anordnungsbehörden übermittelten Vollstreckungsanordnungen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Vollstreckungspauschale zu bestimmen sowie den Berechnungszeitraum, die Entstehung und die Fälligkeit der Vollstreckungspauschale, den Abrechnungszeitraum, das Abrechnungsverfahren und die abrechnende Stelle zu regeln.

(4) Die Höhe der Vollstreckungspauschale ist durch das Bundesministerium der Finanzen nach Maßgabe des Absatzes 2 alle drei Jahre zu überprüfen und durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 anzupassen, wenn die nach Maßgabe des Absatzes 2 berechnete Vollstreckungspauschale um mehr als 20 Prozent von der Vollstreckungspauschale in der geltenden Fassung abweicht.

(5) Die juristischen Personen nach Absatz 1 sind nicht berechtigt, den Vollstreckungsschuldner mit der Vollstreckungspauschale zu belasten.





 

Frühere Fassungen von § 19a VwVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2014 (28.11.2014)Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
vom 25.11.2014 BGBl. I S. 1770

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19a VwVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19a VwVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Vollstreckungspauschalen-Verordnung (VollstrPV)
V. v. 04.12.2014 BGBl. I S. 1996
 
Zitat in folgenden Normen

Vollstreckungspauschalen-Verordnung (VollstrPV)
V. v. 04.12.2014 BGBl. I S. 1996
§ 1 VollstrPV Höhe, erstmalige Überprüfung und Berechnungszeitraum
... Die Vollstreckungspauschale gemäß § 19a Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beträgt 9 Euro. (2) Für die ... Für jede weitere Überprüfung werden als Berechnungszeitraum im Sinne des § 19a Absatz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes die letzten drei vorhergehenden Kalenderjahre zu ...
§ 3 VollstrPV Abrechnungsverfahren
... jeweiligen Anordnungsbehörde übermittelten Vollstreckungsanordnungen im Sinne des § 19a Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz multipliziert mit der im Abrechnungszeitraum gültigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechstes Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1770
Artikel 1 6. VwVGÄndG Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
... ersetzt. 3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Vollstreckungspauschale, ... 3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Vollstreckungspauschale, Verordnungsermächtigung (1) Bundesunmittelbare ...